Heinz Stolzki
Rechtsanwalt
23.03.2009
Familienrecht, Namensrecht
Änderung des Nachnamens des Kindes auf den Geburtsnamen der Mutter nach einer Ehescheidung
Zum Namensrecht bei sog. „Scheidungshalbwaisen“
Wenn nach einer Ehescheidung die Mutter wieder ihren Geburtsnamen annimmt, kann es möglich sein, dass auch ihr Kind ihren Geburtsnamen annimmt, wenn es dem Kindeswohl dient. Dies zeigt ein Fall, den das Verwaltungsgericht Schleswig zu entscheiden hatte.
Im zugrundeliegenden Fall hatte die Hansestadt Lübeck einem Antrag auf Änderung des Nachnamens eines Sohnes eines iranischen Vaters und einer deutschen Mutter nach der Scheidung entsprochen. Die Mutter, die nach der Scheidung ihren Geburtsnamen wieder angenommen
hatte, wollte auch den Namen des Kindes auf ihren Geburtsnamen geändert wissen.
Iranischer Vater wehrte sich gegen Namensänderung seines Sohnes
Hiergegen klagte der iranische Vater, erschien aber nicht zur mündlichen Verhandlung.
Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung der Hansestadt Lübeck.
Die Voraussetzungen für eine Namensänderung lägen vor. Für die Fälle der sogenannten
„Scheidungshalbwaisen“ gelte, dass die Namensänderung zum Wohl des Kindes
erforderlich sein müsse, sie sei also nur möglich, wenn das Kindeswohl sie gebiete und
andere dagegen sprechende Interessen nicht überwiegen. Ansonsten gelte der Grundsatz
der Namenskontinuität des Kindes.
Kind sollen Unannehmlichkeiten erspart werden
Es reiche nicht aus, wenn die Namensänderung nur
dazu dienen solle, dem Kind Unannehmlichkeiten zu ersparen, die mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil zusammenhängen.
Namensverschiedenheit der Eltern
Kinder könnten nicht völlig konfliktfrei in das Leben treten. So müssten sie mit der Scheidung
und Namensverschiedenheit der Eltern zu leben lernen. Hier hatte der Sohn im Termin
glaubhaft erklärt, er könne sich mit dem Namen des Vaters nicht identifizieren, er habe
seinen Vater seit 10 Jahren nicht mehr gesehen. Der Vater kümmere sich überhaupt
nicht um ihn. Es gäbe Schwierigkeiten bei der Schreibweise des ausländischen Namens
und er habe mit Voreingenommenheiten im Alltag gegenüber Personen islamischer Herkunft
zu kämpfen. Zudem sei er der einzige in seiner Familie mit einem anderen Nachnamen.
Quelle:ra-online (pt)
Angaben zum Gericht:
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