Heinz Stolzki
Rechtsanwalt
06.12.2021
Familienrecht, Unterhaltsrecht
BGH: Anlage von Altersvorsorgeunterhalt in Form einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
Fälligkeit der Kapitalleistung muss der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen
Der Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt kann die Leistungen in Form einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht anlegen. Dabei muss aber die Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen. Zudem muss der vorzeitige Bezug der Versicherungsleistung ausgeschlossen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die geschiedenen Eheleute seit dem Jahr 2019 gerichtlich über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings. Die Ex-Frau erhielt von ihrem Ex-Mann monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 EUR. Den Unterhalt zahlte sie in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Dies bemängelte der Ex-Mann. Das Amtsgericht Mettmann und das Oberlandesgericht Düsseldorf folgten nicht der Ansicht des Ex-Manns. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof entscheiden.
Altersvorsorgeunterhalt kann in private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingezahlt werden
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass es dem Unterhaltsberechtigten fei stehe, den Altersvorsorgeunterhalt in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht einzuzahlen. Zu beachten sei der Zweck des Altersvorsorgeunterhalts. Dieser liege darin, dass die aus dem angesparten Kapital fließenden Renteneinkünfte zur Deckung des Bedarfs im Alter zur Verfügung stehen. Durch eine optionale Kapitalleistung werde dieser Zweck erreicht. Der Unterhaltsberechtigte dürfe grundsätzlich frei entscheiden, welches geeignete Altersvorsorgeprodukt seinen Bedürfnissen am besten gerecht wird. Das gelte auch dann, wenn mit weniger Kosten oder ertragsreichere Anlageformen zur Verfügung stehen.
Fälligkeit der Kapitalleistung muss der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen
Voraussetzung sei aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die vertragliche Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entspricht und ein vorzeitiger Bezug der vertraglichen Versicherungsleistung nicht möglich ist.
Quelle:Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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