wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
switch to English version ... switch to English version ...

Heinz Stolzki

Rechtsanwalt

aktuelle Urteile

06.12.2021

Familienrecht, Unterhaltsrecht

BGH: Anlage von Altersvorsorgeunterhalt in Form einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht

Fälligkeit der Kapitalleistung muss der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen

Der Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt kann die Leistungen in Form einer privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht anlegen. Dabei muss aber die Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen. Zudem muss der vorzeitige Bezug der Versicherungsleistung ausgeschlossen sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die geschiedenen Eheleute seit dem Jahr 2019 gerichtlich über den Ausgleich von Steuernachteilen nach Durchführung des begrenzten steuerlichen Realsplittings. Die Ex-Frau erhielt von ihrem Ex-Mann monatlichen Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 500 EUR. Den Unterhalt zahlte sie in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht. Dies bemängelte der Ex-Mann. Das Amtsgericht Mettmann und das Oberlandesgericht Düsseldorf folgten nicht der Ansicht des Ex-Manns. Nunmehr musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Altersvorsorgeunterhalt kann in private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht eingezahlt werden
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass es dem Unterhaltsberechtigten fei stehe, den Altersvorsorgeunterhalt in eine private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht einzuzahlen. Zu beachten sei der Zweck des Altersvorsorgeunterhalts. Dieser liege darin, dass die aus dem angesparten Kapital fließenden Renteneinkünfte zur Deckung des Bedarfs im Alter zur Verfügung stehen. Durch eine optionale Kapitalleistung werde dieser Zweck erreicht. Der Unterhaltsberechtigte dürfe grundsätzlich frei entscheiden, welches geeignete Altersvorsorgeprodukt seinen Bedürfnissen am besten gerecht wird. Das gelte auch dann, wenn mit weniger Kosten oder ertragsreichere Anlageformen zur Verfügung stehen.

Fälligkeit der Kapitalleistung muss der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entsprechen
Voraussetzung sei aber nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die vertragliche Fälligkeit der Kapitalleistung der erstmaligen Fälligkeit der Rentenleistung entspricht und ein vorzeitiger Bezug der vertraglichen Versicherungsleistung nicht möglich ist.

Quelle:Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Angaben zum Gericht:

  • Gericht:Bundesgerichtshof
  • Entscheidungsart:Beschluss
  • Datum:22.09.2021
  • Aktenzeichen:XII ZB 544/20

Wichtiger Hinweis!

Dieser Artikel stellt keine Beratung unserer Kanzlei dar und wir übernehmen keine Haftung für den Inhalt. Der Artikel dient lediglich der Orientierung und kann allenfalls der Verschaffung eines ersten Eindrucks der allgemeinen Rechtslage unter Vorbehalt dienen. Eine Anwendung auf einen konkreten Fall ist nicht ohne weiteres möglich. Denn jeder Einzelfall hängt von einer Vielzahl von Faktoren, Fragestellungen und nicht zuletzt von der Ermittlung und Darstellung der zugrunde liegenden Tatsachen, z.B. durch geeignete Beweiserhebung und -auswertung, ab. Wir empfehlen auf jeden Fall, das persönliche Gespräch mit unserer Kanzlei zu suchen. Gern können Sie mit uns einen Termin vereinbaren, um zu erfahren, wie ein konkreter Einzelfall vor dem Hintergrund des obrigen Artikels zu werten sein kann.

Der hier gebotene Service wird unterstützt von ra-newsflash und stellt keine Rechtsberatung oder -orientierung dar. ra-newsflash übernimmt keinerlei Haftung für den Inhalt dieser Mitteilung, deren Darstellung oder für die Folgen jedweden rechtlichen Bezugs auf ähnliche oder verschieden gelagerte Einzelfälle.

Rechtsanwalt

Heinz Stolzki

Nymphenburger Str. 90 e

80636 München

infnomail@o@stonomail[at]lzki-law.cnomail@om

Tel:+49-89-5890946

Fax:+49-89-58909470

Gehe zum Anfang des Dokuments ... [Alt + Z]
Es folgt ein Link auf die Startseite ...
  • (Seite außerhalb der Sitemap)